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Die Insolvenz - ein vermeidbares Ende der geschäftlichen Tätitigkeit?

Definition Insolvenz: Als Insolvenz bezeichnet man die Zahlungsunfähigkeit von Firmen oder natürlichen Personen, die innerhalb des folgenden Jahres ab Antragstellung ihren finanziellen Verpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen können. Juristische Personen können auch Insolvenz beantragen, wenn sie überschuldet sind. Vor 1998 mussten Firmen oder Personen ein Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren anmelden, wenn die Zahlungsunfähigkeit per Gericht beschlossen wurde. Nach 1999 wurde ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eingeführt - auf Grundlage der Insolvenzverordnung (InsO) - mit dem Ziel, zuerst die wirtschaftliche Grundlage des Antragsstellers wieder herstellen zu können. Dies gilt auch bei Verbraucherinsolvenz bei Privatpersonen.

Insolvenzordnung
Die neue Insolvenzverordnung dient zur Vereinheitlichung der Verfahren bei Insolvenzen in Ost- und Westdeutschland. Diese Verfahren gelten gleichermaßen für natürliche und juristische Personen sowie für Kaufleute und Nichtkaufleute und sollen die Möglichkeiten einer Sanierung oder einer Liquidation eines insolventen Unternehmens regeln. Durch die Abschaffung von Insolvenzvorrechten bzw. -privilegien, sollte eine gerechtere Verteilung der Insolvenzmasse erreicht werden4. Des Weiteren sollte der Anteil der mangels Masse abgewiesenen Insolvenzverfahren verringert und somit die Chance für den Erhalt der betroffenen Arbeitsplätze vergrößert werden.5 Eine weitere Neuerung war die Möglichkeit der Anzeige einer drohenden Insolvenz durch den Schuldner. Das heißt, wenn ein Schuldner frühzeitig erkennt, dass er Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht nachkommen können wird, hat er bereits vorher die Gelegenheit Insolvenz anzumelden.6 Bei der Ergänzung der InsO im Jahre 2001 wurde u. a. die Möglichkeit für natürliche Personen geschaffen die Verfahrenskosten zu stunden. Damit sollte erreicht werden, dass auch bei dieser Gruppe weniger Insolvenzanträge mangels Masse abgewiesen werden.

Ziel des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren dient dazu, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens zu treffen oder bei Nichtgelingen das Vermögen des Schuldners zu verwerten und dessen Erlöse an die Gläubiger zu verteilen. Dem Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Anmeldung
Ein Insolvenzantrag wird beim zugehörigen Amtsgericht gestellt, in welchem die Privatperson ihren Wohnsitz bzw. die Firma ihren Geschäftssitz hat und kann vom Schuldner oder vom Gläubiger eingereicht werden. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahren jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht seine Forderung gegenüber dem Unternehmen glaubhaft darlegen kann, so ist ein Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur von der verschuldeten Person selbst zu stellen.



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